Kuala Lumpur 05.02.2008

BE und UNBE

Lange ist die öffentliche Diskussion geführt worden, ob in der Öffentlichkeit in geschlossenen Räumen geraucht werden darf, oder ob es eine Zumutung für Nichtraucher ist, deren Gesundheit zu gefährden- oder so ähnlich. Nun ist es gesetzlich geregelt und die Freiheit, andere zu belästigen, ist eingeschränkt worden, aber nur in bezug auf das Rauchen!
Andere Belästigungen sind weiterhin erlaubt und erfreuen sich immer größerer Beliebtheit, z.B. das Beschallen. Ich fühle mich als Beschallter in der Öffentlichkeit in geschlossenen Räumen belästigt. Wummermusik im öffentlichen Verkehrsmittel mitanhören zu müssen, empfinde ich ebenso als Belästigung wie das zwangsweise Anhören von militärischer
Blasmusik. Jeder kann dem anderen die Ohren voll blasen, was er grade möchte, ohne Verboten ausgesetzt zu sein und er geht kein Risiko ein, Bußgeld zahlen zu müssen Das einzige, was er befürchten muss, ist die Wut des Beschallten, wenn er sich denn wehren kann, ist aber dann
wiederum gegen jeglichen tätlichen Angriff per Gesetz geschützt.
Aber wie kann der Beschallte sich auch wehren, wenn er ein Gebäude betritt und eimerweise wummernde Geräuschkulissen über seinem Haupte ausgekippt werden? Den Hinweis auf Oropax lasse ich nicht gelten, würde doch das vollständige Nichthören die Sicherheit nur noch auf offene Augen und das Tastgefühl beschränken, zumal noch die
Augen schon erheblicher Belästigung durch schrille Reklame ausgesetzt sind. Bleibt also nur noch das Tastgefühl, und eine Beschränkung nur noch auf das Tastgefühl ist einer unzumutbaren Behinderung gleichzusetzen. Als Unbeschallter leben zu können, ist wahrscheinlich ebenso gefährlich geworden, wie vor der neuen Gesetzgebung, als Unberauchter. Ich fordere mein Recht als Unbeschallt- Bleiben –Wollender und fordere, das neue Gesetz, dass das Rauchen in der Öffentlichkeit in geschlossenen Räumen verbietet, auf das Beschallen auszuweiten, um die Gleichheit vor dem Gesetz wieder herzustellen.
Die Diskussion sollte nach bewehrtem Muster in der Öffentlichkeit in ganzer Breite mit den politischen Gremien geführt werden. Es ist ein weites Feld, was es hier gesetzlich zu regeln gilt, würdig als ausschließliche Thematik einer Legislaturperiode . Mit der Ausschließlichkeit der Thematik wäre dann auch gewährleistet, dass die Parteien nicht noch Wichtigeres beschließen.